Satzung Förderverein Villsche Altenstiftung e.V.

Inhalt:

 § 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen  Förderverein Villsche Altenstiftung e.V.

2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt nach der Registereintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in 97616 Bad Neustadt a.d.Saale, Schuhmarktstr. 1-9.

 § 2 Zweck des Vereins – Vereinstätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenarbeit im Stiftungs- Alten- und Pflegeheim z. B. Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Bewohner.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Auch minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder Vormund) Mitglied werden.

2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

3. Es gibt aktive und passive Mitglieder.

 § 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

3. Über die Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft.

4. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

 § 5 Ausscheiden aus dem Verein

 1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig.

2. Der Austritt ist der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der erweiterten Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.

5. Die erweiterte Vorstandschaft hat ihren Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Versammlung mitzuteilen.

6. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

8. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.

 § 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den Kassier nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.

3. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

4. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

5. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unzustellbar zurückkommt.

6. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft und wird dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht.

 § 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist kalenderjährlich im voraus grundsätzlich durch Einzugsermächtigung fällig, erstmals sofort bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 § 8 Organe

Organe des Vereins sind

1. der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung)

2. die erweiterte Vorstandschaft (§ 10 der Satzung)

3. die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung).

 § 9 Der gesetzliche Vorstand

1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

2. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 § 10 Die erweiterte Vorstandschaft

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus

1. a) dem gesetzlichen Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

  1. dem Schriftführer

  2. dem Kassier

  3. 2 Beisitzern

2. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer

 § 11 Bestellung und Amtsdauer

1. Der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung) und die erweiterte Vorstandschaft ( § 10 der Satzung ) werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von d r e i Jahren bestellt.

2. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im Amt.

3. Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein.

4. Verschiedene Vorstandsämter im Sinne der §§ 9 und 10 der Satzung können nicht in einer Person vereinigt werden.

 § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

entfällt

 § 13 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten Vorstandschaft binnen drei Monaten.

In dem Jahr, in dem keine Wahlen zum gesetzlichen Vorstand und zur erweiterten Vorstandschaft stattfinden, hat der gesetzliche Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft Beschluss zu fassen.

 § 14 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim gesetzlichen Vorstand spätestens 5 Tage vor der Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.

4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.

 § 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 § 16 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen finden immer schriftlich und geheim statt.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung)ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 § 17 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt jeweils der letzte die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 § 18 Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft

1. Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis schriftlich oder mündlich einberufen. Der Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.

2. Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder nur dann gegeben, wenn neben dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden mindestens 3 Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwesend sind.

3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.

4. Über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 § 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand (§ 9 der Satzung).

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen

a) an beide Stiftungen, die Villsche Altenstiftung (67/79) und die Julius-Distrikts-Pfründnerspitalstiftung (12/79) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Diese Satzung ist errichtet am 16.04.2007.

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